Allgemeine Geschäftsbedingungen B2B

von Maschinenvertrieb Heinrich, Inhaber Markus Heinrich, Fernmittenhausen 18, 86676 Ehekirchen, nachstehend als Maschinenvertrieb Heinrich bezeichnet.

§ 1 Allgemeines

(1) Maschinenvertrieb Heinrich bietet verschiedene neue und gebrauchte Land- und Industriemaschinen zum Kauf an. Daneben bietet Maschinenvertrieb Heinrich den Aufbau sowie die Wartung, Pflege und Reparatur der Maschinen an. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass Maschinenvertrieb Heinrich in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.

(2) Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind auschließlich natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer § 14 BGB) sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts.

Die Kunden haben ihre Unternehmereigenschaft durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Gewerbeanmeldung oder Geschäftsbriefbogen) nachzuweisen.

(3) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Die vorliegenden Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Verwendungszweck, Pflichten des Kunden

(1) Bei den Waren von Maschinenvertrieb Heinrich handelt es sich um Spezialmaschinen- und Geräte für den gewerblichen Bereich. Im Umgang mit den Maschinen und Geräten ist daher äußerste Vorsicht geboten. Maschinenvertrieb Heinrich bietet eine Sicherheitsunterweisung sowie ggf. erforderliche Nachschulungen im Umgang mit den Maschinen und Geräten an.

(2) Die Ware darf nur für die nach der Bedienungsanleitung vorgesehenen oder die von Maschinenvertrieb Heinrich angegebene Verwendung genutzt werden. Eine Verwendung der Maschinen und Geräte für nicht vorgesehene Zwecke ist untersagt.

(3) Dem Kunden obliegt die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Maschinen und Geräte ausschließlich von geschultem und im Umgang mit den Maschinen und Geräten eingewiesenem Personal bedient oder verwendet werden.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Angebote von Maschinenvertrieb Heinrich sind stets freibleibend und unverbindlich, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Die bestellten Waren können aufgrund der technisch bedingten Darstellungsmöglichkeiten geringfügig im Rahmen des Zumutbaren von den im Internet, Katalogen oder sonstigen Produktbeschreibungen dargestellten Waren abweichen, insbesondere kann es hierbei zu farblichen Abweichungen kommen.

(2) Lieferung

a) Die Bestellung durch den Kunden kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die bestellte/n Ware/n dar.

b) Der Kunde wird über den Zugang der Bestellung unverzüglich per E-Mail informiert. Diese E-Mail enthält zudem diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Der Kaufvertrag kommt nicht bereits mit dieser Zugangsbestätigung zu Stande, sondern erst mit dem Versenden einer Auftragsbestätigung oder der Lieferung der Ware.

c) Maschinenvertrieb Heinrich ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 7 Werktagen anzunehmen. Bei auf dem Postweg bestellter Ware ist Maschinenvertrieb Heinrich berechtigt, die Bestellung innerhalb von 10 Werktagen anzunehmen. Einer Annahme kommt es gleich, wenn Maschinenvertrieb Heinrich innerhalb dieser Frist die bestellten Waren liefert. Maschinenvertrieb Heinrich ist berechtigt, die Annahme der Bestellung ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

(3) Aufbau

a) Die Beauftragung mit dem Aufbau von gekauften Maschinen durch den Kunden kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über den Aufbau der jeweiligen Maschinen dar.

b) Maschinenvertrieb Heinrich wird den Zugang der Beauftragung des Kunden unverzüglich per E-Mail bestätigen.

c) Der Vertrag über den Aufbau kommt bei Zahlung per Vorkasse/Banküberweisung oder Rechnung nicht bereits mit dieser Zugangsbestätigung zustande, sondern erst mit Versand einer separaten E-Mail mit einer Auftragsbestätigung. Maschinenvertrieb Heinrich ist bei Zahlung per Vorkasse/Banküberweisung, oder Rechnung berechtigt, das in der Beauftragung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Werktagen anzunehmen.

(4) Kostenvoranschlag

a) Die Bestellung eines Kostenvoranschlages durch den Kunden kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Erstellung eines Kostenvoranschlages bzgl. der zu reparierenden Maschine dar.

b) Maschinenvertrieb Heinrich wird den Zugang der Bestellung des Kunden unverzüglich per E-Mail bestätigen.

c) Der Vertrag über die Erstellung eines Kostenvoranschlages kommt bei Zahlung per Vorkasse/Banküberweisung oder Rechnung nicht bereits mit dieser Bestellbestätigung zustande, sondern erst mit Versand einer separaten E-Mail mit einer Auftragsbestätigung. Maschinenvertrieb Heinrich ist bei Zahlung per Vorkasse/Banküberweisung, oder Rechnung berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Werktagen anzunehmen.

(5) Reparatur

a) Mit der Übersendung des Kostenvoranschlages unterbreitet Maschinenvertrieb Heinrich dem Kunden ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Reparaturvertrages. Der Kunde kann dieses – sofern sich aus dem jeweiligen Angebot nichts anderes ergibt – innerhalb von 10 Werktagen annehmen. Die Annahme und damit der Vertragsschluss kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax an Maschinenvertrieb Heinrich erfolgen.

b) Maschinenvertrieb Heinrich wird dem Kunden den Zugang der Beauftragung unverzüglich per E-Mail bestätigen.

(6) Wartung und Pflege

a) Die Beauftragung der Wartung und Pflege von Maschinen durch den Kunden kann schriftlich, telefonisch, per E-Mail oder per Fax erfolgen. Die Bestellung des Kunden stellt ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Vertrages über die Wartung und Pflege bzgl. der angegebenen Maschinen dar.

b) Maschinenvertrieb Heinrich wird den Zugang der Beauftragung des Kunden unverzüglich per E-Mail bestätigen.

c) Der Vertrag über die Wartung und Pflege der Maschinen kommt bei Zahlung per Vorkasse/Banküberweisung oder Rechnung nicht bereits mit dieser Zugangsbestätigung zustande, sondern erst mit Versand einer separaten E-Mail mit einer Auftragsbestätigung. Maschinenvertrieb Heinrich ist bei Zahlung per Vorkasse/Banküberweisung, oder Rechnung berechtigt, das in der Beauftragung liegende Vertragsangebot innerhalb von 2 Werktagen anzunehmen.

(7) Der Vertragsschluss erfolgt in deutscher Sprache.

(8) Der Vertragstext wir von Maschinenvertrieb Heinrich gespeichert und dem Kunden nebst den rechtswirksam einbezogenen AGB per E-Mail nach Vertragsschluss zugesandt.

§ 4 Ausführung des Aufbaus / der Reparaturen

(1) Der Aufbau bzw. die Reparatur der gekauften Maschinen wird durch Maschinenvertrieb Heinrich sorgfältig ausgeführt.

(2) Maschinenvertrieb Heinrich wird den Kunden auf dessen Verlangen jederzeit über den bisherigen Fortschritt des Aufbaus / der Reparatur des Vertragsgegenstandes unterrichten.

(3) Maschinenvertrieb Heinrich wird alle Unterlagen, die er im Rahmen des Vertragsverhältnisses von dem Kunden erhalten hat, vertraulich behandeln. Dies beinhaltet auch die Vertraulichkeit über den für den Kunden reparierten Vertragsgegenstand und die zugehörigen Unterlagen, insbesondere die Bedienungsanleitung. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.

§ 5 Ausführung der Wartung und Pflege

(1) Maschinenvertrieb Heinrich erbringt die Leistungen grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten des Kunden. Die Ausführung der zu erbringenden Leistungen erfolgt jeweils in Absprache mit dem Kunden. Es besteht kein Weisungsrecht des Kunden hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung der zu erbringenden Leistungen.

(2) Maschinenvertrieb Heinrich erbringt die Leistungen nach allgemein anerkannten Regeln der Technik.

(3) Maschinenvertrieb Heinrich kann sich zur Erbringung der von ihm geschuldeten Leistungen Dritter bedienen (Erfüllungsgehilfen).

§ 6 Eigentumsvorbehalt und Rücktritt

(1) Maschinenvertrieb Heinrich behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.

(2) Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Kunde tritt Maschinenvertrieb Heinrich bereits jetzt alle Ansprüche in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm im Schadensfall entstehen.

(3) Bei Beschädigungen oder Vernichtung der Ware hat der Kunde Maschinenvertrieb Heinrich unverzüglich schriftlich darüber zu benachrichtigen. Gleiches gilt für Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Maschinenvertrieb Heinrich die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Maschinenvertrieb Heinrich entstandenen Ausfall.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt Maschinenvertrieb Heinrich bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Maschinenvertrieb Heinrich, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Maschinenvertrieb Heinrich verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann Maschinenvertrieb Heinrich verlangen, dass der Kunde diesem die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt dieser an Maschinenvertrieb Heinrich die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor ab.

(5) Maschinenvertrieb Heinrich nimmt die vorstehende Abtretung an.

(6) Maschinenvertrieb Heinrich verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

§ 7 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden

(1) Werden Maschinenvertrieb Heinrich nach Vertragsschluss Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden bekannt, die erwarten lassen, dass der Kunde voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, kann dieser die vollständige Zahlung aller Rechnungen verlangen und noch nicht fällige Rechnungen fällig stellen.

(2) Wird über das Vermögen des Kunden das gerichtliche Vergleichsverfahren oder die Insolvenz eröffnet, ist Maschinenvertrieb Heinrich berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen, sofern der Kunde die Gegenleistung noch nicht oder nicht vollständig erbracht hat. Etwaige Schadensersatzansprüche von Maschinenvertrieb Heinrich bleiben hiervon unberührt. Maschinenvertrieb Heinrich ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

§ 8 Vergütung

Die angegebenen Preise sind bindend. Die Preise verstehen sich in EURO zzgl. Mehrwertsteuer, jedoch ohne Versandkosten. Zölle und ähnliche Abgaben hat der Kunde zu tragen. Die Mehrwertsteuer wird gesondert zu dem jeweils gültigen Satz gestellt. Es gelten die am Tage des Vertragsschlusses gültigen Preise. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Lager.

§ 9 Zahlungsmöglichkeiten und Lieferkosten

(1) Die Kunden können die Zahlung per Vorkasse/Banküberweisung oder auf Rechnung leisten. Maschinenvertrieb Heinrich behält sich vor, einzelne Zahlungsarten auszuschließen. Insbesondere die Zahlung auf Rechnung steht Neukunden nicht zur Verfügung.

(2) Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, sind Zahlungen innerhalb von 14 Tagen nach Bestellung bzw. Beauftragung ohne Abzug fällig. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug.

(3) Der Kunde hat während des Verzugs die Geldschuld i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Er schuldet bei Verzug mit einer Entgeltforderung außerdem eine pauschale Zahlung in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn sich der Partner mit einer Abschlagszahlung oder einer sonstigen Ratenzahlung in Verzug befindet. Maschinenvertrieb Heinrich behält sich vor, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen. Die Pauschale nach Satz 4 wird auf einen geschuldeten Schadensersatzanspruch angerechnet, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

(4) Maschinenvertrieb Heinrich hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch Maschinenvertrieb Heinrich nicht bestritten wurden. Das Recht des Partners zur Aufrechnung mit vertraglichen und sonstigen Ansprüchen aus der Anbahnung oder Durchführung dieses Vertragsverhältnisses bleibt hiervon unberührt. Der Partner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(5) Der Kunde kann die Ware selbst abholen oder Maschinenvertrieb Heinrich liefert die Ware gegen Bezahlung in seinen Geschäftsräumen aus. Die Höhe der Lieferkosten wird dem Kunden vor seiner Bestellung mitgeteilt.

§ 10 Lieferung

(1) Maschinenvertrieb Heinrich liefert ausschließlich nach Deutschland und Österreich. Ein Versand in andere Länder ist nur nach vorheriger Anfrage möglich.

(2) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, bestimmt Maschinenvertrieb Heinrich die angemessene Versandart und das Transportunternehmen nach seinem billigen Ermessen.

(3) Maschinenvertrieb Heinrich schuldet nur die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine auf der Internetseite genannte Versanddauer ist daher unverbindlich.

(4) Maschinenvertrieb Heinrich wird die Waren spätestens zu dem mit dem Kunden vereinbarten Termin (Tag der Übergabe der Ware durch Maschinenvertrieb Heinrich an das Transportunternehmen) an den Kunden liefern, wobei dieser Termin nur annähernd gilt und daher um bis zu einem Werktag überschritten werden darf. Ist kein Liefertermin vereinbart oder auf der Internetseite angegeben, werden vorrätige bzw. auf der Internetseite als „Auf Lager“ ausgezeichnete Waren innerhalb eines Werktages (vorbehaltlich eines gemäß Absatz 5 zulässigen Abverkaufs) versandt. Diese für den Liefertermin maßgebliche Frist beginnt jeweils,

a. wenn Lieferung gegen Vorkasse vereinbart wird, am Tag des Eingangs des vollständigen Kaufpreises oder

b. wenn Zahlung per Rechnung vereinbart ist, am Tag des Zustandekommens des Kaufvertrages.

(5) Ist die Ware bei Abgabe des Angebots durch den Kunden vorrätig bzw. bei einer Bestellung auf der jeweiligen Angebotsseite im Internet als „Auf Lager“ gekennzeichnet und ist mit dem Kunden Lieferung gegen Vorkasse vereinbart, wird der Verkäufer die Ware innerhalb eines Zeitraums von fünf Werktagen nach der Annahme des Angebots auf Lager halten; geht die Zahlung nicht innerhalb dieses Zeitraums bei Maschinenvertrieb Heinrich ein, ist diese jederzeit zum Abverkauf der Ware berechtigt. In diesem Fall erfolgt die Lieferung innerhalb der in Absatz 4 (a) genannten Frist nur, solange der Vorrat reicht. Andernfalls gilt für die Lieferung eine Frist von drei Wochen ab Zahlungseingang als vereinbart, sofern die Ware vom Lieferanten geliefert werden kann.

(6) Maschinenvertrieb Heinrich haftet nicht, wenn Liefertermine aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden können. Höhere Gewalt liegt vor bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Umweltkatastrophen oder vergleichbarer unvorhersehbarer, nicht in den Verantwortungsbereich von Maschinenvertrieb Heinrich fallender Ereignisse. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen; ferner sind Maschinenvertrieb Heinrich und Kunde berechtigt, einen Monat nach Eintritt der höheren Gewalt vom Vertrag zurückzutreten, sofern das Ereignis der höheren Gewalt bis dahin andauert.

(7) Die gesetzlichen Rechte des Kunden wegen Lieferverzuges werden durch die vorstehende Regelung nicht berührt.

(8) Maschinenvertrieb Heinrich ist zur Teillieferung berechtigt, soweit eine Teillieferung unter Berücksichtigung seiner Interessen dem Kunden zuzumuten ist. Dem Kunden entstehen dadurch keine Mehrkosten.

(9) Die Lieferung erfolgt bis Bordsteinkante oder Rampe. Auf Besonderheiten der Anlieferung, wie z.B. Anlieferzeiten, begrenzte Durchfahrtshöhen, maximale Fahrzeuglängen, Anlieferung per Hebebühne oder maximale Palettenhöhe hat der Kunde Maschinenvertrieb Heinrich vor Vertragsschluss, spätestens jedoch rechtzeitig vor Anlieferung hinzuweisen.

§ 11 Ausführungszeit von Reparaturen

(1) Der Reparatur des Vertragsgegenstandes wird zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt fertiggestellt.

(2) Die Einhaltung von Terminen und Fristen setzt die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus, insbesondere den Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen und etwaiger Klarstellungen hinsichtlich der Funktionsweise des Vertragsgegenstandes. Bei Verzug von Seiten des Kunden verlängert sich der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend um die Zeit der Verzögerung.

(3) Termine und Fristen gelten als eingehalten, wenn die Fertigstellung der Reparatur des Vertragsgegenstandes innerhalb der vereinbarten Termine und Fristen erfolgt und der Vertragsgegenstand von Maschinenvertrieb Heinrich rechtzeitig, ordnungsgemäß an eine Transportperson übergeben worden sind. Weiter setzt die Einhaltung der Termine und Fristen die rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden voraus.

(4) Maschinenvertrieb Heinrich haftet nicht, wenn Termine und Fristen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden können. Höhere Gewalt liegt vor bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Umweltkatastrophen oder vergleichbarer unvorhersehbarer, nicht in den Verantwortungsbereich von Maschinenvertrieb Heinrich fallender Ereignisse. In diesen Fällen verlängern sich die Termine und Fristen angemessen; ferner sind Maschinenvertrieb Heinrich und der Kunde berechtigt, einen Monat nach Eintritt der höheren Gewalt vom Vertrag zurückzutreten, sofern das Ereignis der höheren Gewalt bis dahin andauert.

(5) Im Übrigen bleibt das Recht des Kunden zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Auftragnehmer gesetzten angemessenen Nachfrist unberührt.

§ 12 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.

(2) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme in Verzug ist. Bei Annahmeverzug des Kunden ist Maschinenvertrieb Heinrich berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der zu liefernden Gegenstände machen musste.

(3) Sofern der Kunde nicht in Verzug ist, tritt Maschinenvertrieb Heinrich diesem sämtliche Ansprüche gegen den Spediteur oder Frachtführer ab.

§ 13 Gewährleistung

(1) Die gelieferten Waren können farblich geringfügig von den im Internet, Katalogen oder sonstigen Produktbeschreibungen abgebildeten Waren abweichen. Es wird auf § 3 Absatz 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.

(2) Die Ware ist unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichen zu untersuchen und offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang der Ware Maschinenvertrieb Heinrich anzeigen; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung bzw. Mitteilung. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. Für Kaufleute gilt § 377 HGB.

(3) Maschinenvertrieb Heinrich leistet für Mängel nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen des § 284 BGB ist ausgeschlossen.

(4) Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Kunden – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde Schadensersatz statt der Leistung, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 10 dieser besonderen Kaufbedingungen.

(6) Grundlage der Mängelhaftung von Maschinenvertrieb Heinrich ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die als solche bezeichnete Produktbeschreibung (auch des Herstellers) als vereinbart, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs 1 S 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen) übernimmt Maschinenvertrieb Heinrich jedoch keine Haftung. Dies gilt nicht, wenn Maschinenvertrieb Heinrich selbst Hersteller der Ware ist.

(7) Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung 1 Jahr ab Lieferung. Die einjährige Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn Maschinenvertrieb Heinrich grobes Verschulden vorwerfbar ist, wenn Maschinenvertrieb Heinrich einen Mangel arglistig verschwiegen hat, ferner nicht im Falle von Maschinenvertrieb Heinrich zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Unternehmers, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß der § 478 BGB. Die Haftung von Maschinenvertrieb Heinrich nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

(8) Nimmt der Kunde den Vertragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelrechte nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehalten hat.

(9) Mängel des Vertragsgegenstandes, die nachweislich auf Fehler des verwendeten Materials oder auf nicht einwandfreie Arbeit zurückzuführen sind, werden nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durch Nacherfüllung beseitigt:

a. Zur Nacherfüllung hat der Kunde Maschinenvertrieb Heinrich die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren.

b. Wenn Maschinenvertrieb Heinrich erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder fehlgeschlagen ist und dem Kunden eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Kunde das Recht wahlweise,

aa. von Maschinenvertrieb Heinrich Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels zu verlangen;

bb. von Maschinenvertrieb Heinrich einen Vorschuss für die erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung des Mangels zu verlangen;

cc. vom Vertrag zurückzutreten, Schadensersatz oder Minderungen der Vergütung zu verlangen.

(10) Eine Fristsetzung für die Beseitigung des Mangels ist nicht erforderlich, wenn Maschinenvertrieb Heinrich die Beseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, eine Fristsetzung für den Besteller unzumutbar oder die Beseitigung des Mangels unmöglich oder für den Besteller unzumutbar ist.

(11) Die weiteren gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.

(12) Maschinenvertrieb Heinrich gibt gegenüber dem Kunden keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

§ 14 Haftungsbeschränkungen

(1) Maschinenvertrieb Heinrich haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen von Maschinenvertrieb Heinrich. Maschinenvertrieb Heinrich haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Kunden. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Kunden nach dem Vertragsinhalt und -zweck zu gewähren hat. Maschinenvertrieb Heinrich haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf.

(2) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Garantien und/oder Prоdukthaftung. Weiter gelten die Haftungsbescһränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei Maschinenvertrieb Heinrich zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. bei Verlust des Lebens des Kunden.

(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn Maschinenvertrieb Heinrich die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

(4) Maschinenvertrieb Heinrich haftet nur für eigene Inhalte auf der Website. Soweit mit Links der Zugang zu anderen Websites ermöglicht wird, ist Maschinenvertrieb Heinrich für die dort enthaltenen fremden Inhalte nicht verantwortlich. Er macht sich die fremden Inhalte nicht zu Eigen. Sofern Maschinenvertrieb Heinrich Kenntnis von rechtswidrigen Inhalten auf externen Websites erhält, wird er den Zugang zu diesen Seiten unverzüglich sperren, soweit ihm dies technisch möglich und zumutbar ist.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das am Geschäftssitz von Maschinenvertrieb Heinrich zuständige Gericht, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist. Maschinenvertrieb Heinrich ist jedoch auch berechtigt, den Kaufmann an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen.

 

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